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   OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09   

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OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09 (https://dejure.org/2010,5536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.01.2010 - 4 Ws 348/09 (https://dejure.org/2010,5536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Januar 2010 - 4 Ws 348/09 (https://dejure.org/2010,5536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der neuen Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b Abs. 1
    Begriff der neuen Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "Neu” bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist nur das, was nachträglich erkennbar geworden ist.

Verfahrensgang

  • LG Essen - 25 KLs 55/09
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 107
  • StV 2010, 189
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Bei dieser Fristbestimmung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BGH, StV 2007, 129 (130 f.); BGH, StraFo 2007, 514; OLG Schleswig, NStZ-RR 2009, 75 (75 f.)), so dass deren Versäumnis einer Anordnung aufgrund dieser Norm zwingend entgegensteht.

    Auch die Versäumung der in § 275 a Abs. 1 Satz 3 StPO genannten Frist, wonach die Staatsanwaltschaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StPO spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen soll, in dem der Vollzug der aktuell verbüßten Freiheitsstrafe(n) endet, steht nach Ansicht des Senats, die der obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis entspricht (vgl. SchlHOLG, NStZ-RR 2009, 75 (76) m.w.N.), der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht grundsätzlich entgegen.

    Das gilt selbst für den Fall, dass im Revisionsrechtszug die Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung allein deshalb aufgehoben werden muss, weil die Frist des § 66 a Abs. 2 StGB versäumt worden ist (vgl. SchlHOLG, NStZ-RR 2009, 75 (76)).

    Deshalb hätte damals Veranlassung bestanden, das Verfahren nach § 66 a Abs. 2 StGB fristgerecht zu betreiben (vgl. SchlHOLG, NStZ-RR 2009, 75 (77).

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07

    Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch nach rechtsfehlerhafter und

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Rechtsfehler, die durch deren Nichtberücksichtigung entstanden sind, können nicht durch die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung korrigiert werden (BGH, StV 2008, 303 (304) = NStZ 2008, 332 = BGHSt 52, 213).

    Das begründete Vertrauen des Verurteilten auf die Bestandskraft einer solchen rechtskräftigen Entscheidung, welche die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung zum Inhalt hat, darf nicht dadurch enttäuscht werden, dass eine derartige Entscheidung ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen, die im bisherigen Verfahren nicht erkennbar waren, nachträglich korrigiert wird (vgl. BGH, StV 2008, 303 (303)).

    Die Entscheidung, ob der Verurteilte für die einstweilige Unterbringung zu entschädigen ist - es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (vgl. BGH, StV 2008, 303 (304) m.w.N.), - ist der erkennenden Strafkammer vorbehalten, weil der Senatsbeschluss das Verfahren nicht abschließt.

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Die Maßnahme ist daher bewusst nur für eine geringe Anzahl denkbarer Fälle in Erwägung ziehen (vgl. BVerfG NJW 2004, 750 (757); BVerfG, StV 2006, 574 (575) = NStZ 2007, 87; BT-DR 15/2887, Seite 12).

    Für die Frage der Neuheit von Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB ist der entscheidende Zeitpunkt somit derjenige der letzten Tatsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (BGH a.a.O., BVerfG, StV 2006, 574 (576) = NStZ 2007, 87).

    Ein während des Vollzugs zu Tage tretender Wegfall der Therapiemotivation ist folglich nur dann geeignet, eine "neue Tatsache" im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweist, zu begründen, wenn gerade die psychologische Tatsache des Wegfalls der Motivation eine nach Auffassung des Gerichts gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung gesteigerte Gefährlichkeit indiziert (BVerfG, StV 2006, 574 (577) m.w.N., BT-DR 15/2887, S. 13).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Die Maßnahme ist daher bewusst nur für eine geringe Anzahl denkbarer Fälle in Erwägung ziehen (vgl. BVerfG NJW 2004, 750 (757); BVerfG, StV 2006, 574 (575) = NStZ 2007, 87; BT-DR 15/2887, Seite 12).
  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Als Grundlage einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung kommen nämlich nur solche "neuen" Tatsachen in Betracht, die nach einer Verurteilung erkennbar werden und die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (BGH, StV 2005, 338 = NStZ 2005, 561 = BGHSt 50, 121; BT-DR. 15/2887 S. 12).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Dies folgt aus dem Vorrang des Erkenntnisverfahrens (BGH NStZ 2006, 568 (569)).
  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären können oder nach § 244 Abs. 2 StPO aufklären müssen, um zu entscheiden, ob eine Maßregel anzuordnen ist, sind nicht "neu" im Sinne des § 66 b StGB (vgl. BGH StV 2006, 66 (66 f.)).
  • BGH, 14.12.2006 - 3 StR 269/06

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Ausschlussfrist); sinnvolle Vollzugsplanung;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Bei dieser Fristbestimmung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BGH, StV 2007, 129 (130 f.); BGH, StraFo 2007, 514; OLG Schleswig, NStZ-RR 2009, 75 (75 f.)), so dass deren Versäumnis einer Anordnung aufgrund dieser Norm zwingend entgegensteht.
  • BGH, 10.11.2006 - 1 StR 483/06

    Nachträgliche Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (keine neuen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Ob deshalb die im Vollzug gezeigte fehlende Therapiebereitschaft letztlich zur Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung hätte führen können oder ob es sich insoweit dabei nur um eine Neubewertung bereits bekannter Tatsachen gehandelt hätte (vgl. dazu BGH, StV 2007, 73 (74)), braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden.
  • BGH, 11.09.2007 - 3 StR 323/07

    Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (letztmöglicher Zeitpunkt;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09
    Bei dieser Fristbestimmung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BGH, StV 2007, 129 (130 f.); BGH, StraFo 2007, 514; OLG Schleswig, NStZ-RR 2009, 75 (75 f.)), so dass deren Versäumnis einer Anordnung aufgrund dieser Norm zwingend entgegensteht.
  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 98/12

    Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Hierzu zählt auch die Entscheidung im Vorbehaltsverfahren; denn diese ist Bestandteil des Erkenntnisverfahrens (so bereits OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 2 Ws 405/08 (263/08), NStZ-RR 2009, 75 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 4 Ws 348/09, StV 2010, 189 ff.).
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